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Satzung des Skiclub Dornier

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Skiclub Dornier”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Immenstaad.
  3. Der Verein ist Sparte der Betriebssportgemeinschaft Dornier (BSG).

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein pflegt und fördert den sportlichen und touristischen Schneesport und soll zur Erhaltung und Stärkung der Gesundheit sowie zur Vertiefung der kameradschaftlichen Kontakte der Vereinsmitglieder beitragen. Es soll damit ein Ausgleich gegenüber der beruflichen Arbeit erreicht werden, ohne einen Spitzensport anzustreben.

$ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Skiverbandes und als solches mittelbar Mitgliedsverein des Deutschen Skiverbandes e.V. in München.

$ 4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

$ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Skiclub Dornier können werden:
    jede natürliche und juristische Person. Die Mitgliedschaft ist nicht an die Zugehörigkeit zu einem Dornier-Unternehmen gebunden.

Ein Entscheid über die Mitgliedschaft behält sich der Vorstand des Skiclubs Dornier vor.

  1. Die Mitglieder des Vereins gruppieren sich in:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
  2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.

Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, brauchen aber keinen Vereinsbeitrag zu zahlen.

Ausschluss

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  2. Ausschlussgründe sind:
  1. Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes und gegen den Vereinsfrieden.
  2. Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
  3. Grober Verstoß gegen die Sportkameradschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei schriftlicher Austrittserklärung des Mitgliedes
  • durch Ausschluss, falls ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Skiclubs verstößt

$ 6 Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und bei Volljährigkeit gewählt werden, dürfen die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Gegenstände usw. benutzen.

$ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen. Die jeweilige Höhe wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt. Die Abbuchung erfolgt im 1. Quartal eines jeden Jahres.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und Konto-Nummer unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
  3. Der Beitrag kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag des Mitgliedes vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
  4. Der Vereinsbesitz kann nur von Vereinsmitgliedern oder in Absprache mit dem Vorstand benützt werden.
  5. Mitglied ist nur, wer die Anmeldung und die Abbuchungsermächtigung unterschrieben hat.

$ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus 11 volljährigen Mitgliedern des Vereins:

dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem ersten und zweiten Sportwart, dem Fahrtenleiter, dem Jugendwart und dem Tourenwart, dem Spartenleiter Schneeschuhwandern und dem Spartenleiter Nordic Skiing.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

  1. Der Vorstand kann fernerhin bestimmen, dass die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Abteilungen oder sonstige Vereinsmitglieder, die eine Spezialaufgabe zu erfüllen haben, in den Vorstand gewählt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Sofern sich aus den Reihen der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhebt, kann auch durch Zuruf gewählt werden.
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre mit der Maßgabe dass diese bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer durch Niederlegung des Amts, Austritt aus dem Verein oder Ausschluss aus, oder ist es sonst dauernd verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung in der Neuwahlen stattfinden, einen Stellvertreter wählen.

$ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen.
  4. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
  5. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 dieser Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nur auf vereinbarte Geschäfte.
  6. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten.
  7. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist als besonderer Vertreter i. S. des § 30 BGB befugt, die Gebühren, Beiträge u.a.m. einzuziehen. Der Mitgliederversarnmlung erstattet er einen ausführlichen Rechnungsbericht.

$ 10 Mitgliederversammlung, Einberufung

  1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die in der Regel im Monat April stattfinden soll.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die gleiche Befugnisse wie die ordentliche hat, einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung soll spätestens eine Woche vorher durch Aushang den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

$ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
  • den Geschäftsbericht des Vorstandes und Rechnungsbericht des Kassenwartes entgegenzunehmen;
  • den Vorstand zu entlasten;
  • Vorstand und 2 Kassenprüfer (gehören nicht dem Vorstand an) zu wählen;
  • die Satzung zu ändern, wobei jedoch eine Änderung unzulässig ist, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt werden würde;
  • den Verein aufzulösen.
  1. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Bei Stimmengleichheit bei der Vornahme einer Wahl ist die Wahlhandlung zu wiederholen.
  • Bei Stimmengleichheit der Wiederholungswahl entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
  • Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen der Mitgliederversammlung sind sofort zu Protokoll zu nehmen und bekannt zugeben.
  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Der Vorsitzende des Vereins oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

$ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

$ 13 Anträge

Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind dem Vorstand spätestens 1 Tag vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

$ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrzahl von drei Viertel der für den Beschluss stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Immenstaad, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Friedrichshafen, den 18. April 2013

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 03. Mai 2012

 

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